Planungsbüro Fischer

Beteiligungsplattform BauGB Druckansicht

Weilmünster: Bebauungsplan „Westlich der Feldbergstraße“ sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB - Entwurf

Datum von: 02.06.2025

Datum bis:  11.07.2025 einschließlich

Die Gemeindevertretung des Marktfleckens Weilmünster hat in ihrer Sitzung am 12.12.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Westlich der Feldbergstraße“ und in der Sitzung am 24.03.2025 den Entwurf des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Durchführung der förmlichen Beteiligung beschlossen. Mit dem Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss wurde darüber hinaus beschlossen, dass die weitere Aufstellung des Bebauungsplanes im Regelverfahren mit Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgt. Zum Entwurf des Bebauungsplanes wurde zudem der räumliche Geltungsbereich deutlich verkleinert, sodass nunmehr nur noch eine Bauzeile entlang der Feldbergstraße für eine Wohnbebauung bauplanungsrechtlich vorbereitet und abgesichert werden soll. Die übrigen rückwärtigen Flächen verbleiben weiterhin als landwirtschaftliche Flächen und sollen im Zuge der weiteren Planung keiner Erschließung und städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden.

Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie die Sicherung der zugehörigen Erschließung. Zur Wahrung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung werden darüber hinaus unter anderem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen getroffen sowie bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften und wasserrechtliche Festsetzungen formuliert. Zur Kompensation der durch den Bebauungsplan vorbereiteten und nicht vermeidbaren Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft werden entsprechende Ökopunkte aus den Maßnahmen „Umwandlung Acker in Grünland“ (Gemarkung Rohnstadt, Flur 6, Flurstück 9) sowie „Entnahme der Fichten an dem Bachlauf in der Gemeindewaldabteilung 103 E 1“ (Gemarkung Langenbach, Flur 5, Flurstück 62) aus dem Ökokonto des Marktfleckens Weilmünster zugeordnet.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes werden auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung, neben der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante städtebauliche Entwicklung einer Bauzeile entlang der Feldbergstraße für eine Wohnbebauung, auch nördlich des Plangebietes des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Westlich der Feldbergstraße“ entsprechend der hier vorherrschenden gemischten Nutzungsstruktur mit vorhandenen Wohnnutzungen, die zum Teil nicht in gewerbegebietstypischer Art betriebsgebunden sind, durch die Umwidmung von „Gewerblichen Bauflächen, Bestand“ in „Gemischte Bauflächen“ Rechtsklarheit und Planungssicherheit geschaffen.  

Das Planziel der Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung von „Gemischten Bauflächen“ im Bereich der vorhandenen Bebauung im Norden und Nordwesten des Plangebietes und von „Wohnbauflächen“ im Bereich des geplanten Wohngebietes im Südosten des Plangebietes jeweils zulasten der bisherigen Darstellungen. Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Westlich der Feldbergstraße“ geändert.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht, der Entwurf der Flächennutzungsplan-Änderung mit Begründung und Umweltbericht sowie ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, eine Erkundung von Altflächen (Historische Recherche), eine Immissionsberechnung, ein Geotechnisches Gutachten sowie die im bisherigen Verfahren eingegangenen umweltrelevanten Stellungnahmen werden in der Zeit von

Montag, dem 02.06.2025 bis einschließlich Freitag, dem 11.07.2025

 

im Internet unter der Adresse www.weilmuenster.de/bauen-und-umwelt/bauleitplanung/bebauungssplanverfahren.html veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen im Bauamt des Marktfleckens Weilmünster, Rathaus „Alte Schule“, Rathausplatz 4, 35789 Weilmünster, 2. Obergeschoss, Zimmer 3.

Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis

Freitag, dem 11.07.2025.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird hinsichtlich der Aufstellung der Flächennutzungsplan-Änderung darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.