Planungsbüro Fischer

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Eiterfeld: Bebauungsplan Nr. 19 „Sondergebiet Lebensmittel-, Textil- und Getränkemarkt“ im Bereich „Bahnhofstraße“ -2. Änderung

Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM

Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)

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Textbebauungsplan

Ansprechpartner

Planungsbüro Fischer

Julia Böttger

M.A. Geografie und M.A. ICBS

Im Nordpark 1

35435 Wettenberg

Tel. 0641 98441 22

Beteiligungsverfahren gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB – Innenentwicklung

Datum von: 21.09.2026

Datum bis:  23.10.2026 einschließlich

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eiterfeld hat in ihrer Sitzung am 27.08.2026 die Aufstellung des Bebauungs-planes Nr. 19 „Sondergebiet Lebensmittel-, Textil- und Getränkemarkt“ im Bereich „Bahnhofstraße“ – 2. Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen. Mit der 2. Änderung sollen im Bereich der südlich der Bahnhofstraße (Landesstraße L 3170) bestehenden Einzelhandelsnutzungen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebaulich sinnvolle Umnutzung eines bereits bestehenden Gebäudes geschaffen werden, um somit sowohl gegenwärtig als auch künftig entsprechende Entwicklungsspielräume bei der konkreten Grundstücksnutzung zu eröffnen.

Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19 „Sondergebiet Lebensmittel-, Textil- und Getränkemarkt“ im Bereich „Bahnhofstraße“, der im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Nahversorgung Bahnhofstraße“ von 2008 erstmalig geändert wurde. Für den Bereich wird gegenwärtig ein Sondergebiet Einzelhandel festgesetzt. Da seitens des Grundstückseigentümers die Nachnutzung des leerstehenden Verkaufsgebäudes durch ein Fitness-Studio vorgesehen ist, bedarf es nunmehr einer formalen Änderung des Bebauungsplanes. Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes soll demnach die bisherige textliche Festsetzung zu den im Sondergebiet SO 1 zulässigen Nutzungen dahingehend angepasst werden, dass neben den bisherigen zulässigen Nutzungen ausnahmsweise auch nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden können. Im Zuge dessen entfällt auch der bisherige Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben aus der Festsetzung. Alle sonstigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften des rechtswirksamen Bebauungsplanes von 2008 sollen hingegen unverändert fortgelten. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes erfolgt durch Aufstellung eines sogenannten Textbebauungsplanes ohne Planzeichnung.

Der Entwurf des Textbebauungsplanes wird in der Zeit vom

21.09.2026 – 23.10.2026 (einschließlich)

im Internet unter der Adresse www.eiterfeld.de/rathaus/aktuelle-bauleitplanung/index.html veröffentlicht. Darüber hinaus sind die Unterlagen auch über das Portal des Landes Hessen im Internet unter der Adresse https://bauleitplanung.hessen.de zugänglich.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen im Bauamt der Gemeindeverwaltung Eiterfeld, Fürstenecker Straße 2, 36132 Eiterfeld, Ebene 3, Zimmer 306. Die Einsichtnahme ist während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltung möglich:

Das Planungsbüro Fischer wurde gemäß § 4b BauGB mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis

 23.10.2026 (einschließlich).

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Marktgemeinde zur Verfügung zu stellen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Auf die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.