Planungsbüro Fischer

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Niederaula: Bebauungsplan Nr. 46 „Schlitzer Straße“ sowie 5. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM

Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)

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Bebauungsplan
Begründung zum Bebauungsplan
Umweltbericht zum Bebauungsplan
Flächennutzungsplan
Begründung zum Flächennutzungsplan
Umweltbericht zum Flächennutzungsplan
Bestandskarte zum Umweltbericht
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Umweltrelevante Stellungnahmen BPlan
Umweltrelevante Stellungnahmen FNP

Ansprechpartner

Planungsbüro Fischer

Dipl.-Geogr. Julian Adler

Im Nordpark 1

35435 Wettenberg

Tel. 0641 98441 22

Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB - Entwurf

Datum von: 22.04.2024

Datum bis:  24.05.2024 einschließlich

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Niederaula hat in ihrer Sitzung am 09.12.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Schlitzer Straße“ sowie die Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und am 14.03.2024 die Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplanes sowie der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.

Mit dem Bebauungsplan sollen im Bereich des Ortseinganges Niederaula, südöstlich der Schlitzer Straße (Bundesstraße B 26), die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und gewerbliche Nutzung bislang baulich ungenutzter Freiflächen geschaffen werden. Dabei soll eine städtebaulich sinnvolle Ergänzung des bestehenden Siedlungsgefüges im Sinne eines baulichen Lückenschlusses bauplanungsrechtlich vorbereitet werden. Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO), das dahingehend eingeschränkt wird, dass hier wesentlich störende Gewerbebetriebe und Anlagen unzulässig sind. Das Planziel der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung von „Gewerblichen Bauflächen“ zu Lasten der bisherigen Darstellungen. Mit der teilräumlichen Änderung des Flächennutzungsplanes werden auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung somit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Nutzung des Plangebietes im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Schlitzer Straße“ geschaffen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht, ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, der Entwurf der Flächennutzungsplan-Änderung mit Begründung und Umweltbericht sowie die im bisherigen Verfahren eingegangenen umweltrelevanten Stellungnahmen werden in der Zeit von 

Montag, dem 22.04.2024 bis einschließlich Freitag, dem 24.05.2024

im Internet unter der Adresse www.niederaula.de unter der Rubrik „Wohnen & Bauen“ und „Pläne“ veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Gemeindeverwaltung Niederaula, Rathaus, Schlitzer Straße 3, 36272 Niederaula, Zimmer 212.

Das Planungsbüro Fischer wurde gemäß § 4b BauGB mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. .

Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis

Freitag, dem 24.05.2024.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird hinsichtlich der Aufstellung der Flächennutzungsplan-Änderung darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.