Planungsbüro Fischer

Beteiligungsplattform BauGB Druckansicht

Hatzfeld (Eder): Bebauungsplan Nr. 203 „Brunkelsacker“ – 1. Änderung

Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM

Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)

Downloads

Bebauungsplan
Begründung zum Bebauungsplan
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Ansprechpartner

Planungsbüro Fischer

Sophia Will

M.Sc. Stadt- und Raumplanung

Im Nordpark 1

35435 Wettenberg

Tel. 0641 98441 22

Beteiligungsverfahren gem. § 13 BauGB – Vereinfachtes Verfahren

Datum von: 20.10.2025

Datum bis:  21.11.2025 einschließlich

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hatzfeld (Eder) hat am 20.01.2022 gemäß § 2 Abs.1 BauGB i.V.m § 13 BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 203 „Brunkelsacker“ im Stadtteil Eifa im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

Ziel der Planung ist die Rücknahme der internen Erschließungsstraße und Ausweisung einer Wendeanlage im Bereich der Lindenstraße. Die Art der baulichen Nutzung bleibt bestehen (Mischgebiet und Allgemeines Wohngebiet). Die bisherigen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen werden mit den Örtlichkeiten auf Plausibilität hin überprüft, an die aktuellen gesetzlichen Grundlagen angepasst und auf das neue Planziel ausgerichtet.

Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag sowie der artenschutzrechtlicher Fachbeitrag werden in der Zeit von

Montag, dem 20.10.2025 bis einschließlich Freitag, dem 21.11.2025

im Internet unter der Adresse www.hatzfeldeder.de in der Rubrik Rathaus/Bürgerservice/Öffnungszeiten - Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Stadtverwaltung (Rathaus), Im Hain 1, 35116 Hatzfeld (Eder).

Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis

Freitag, den 21.11.2025.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB).

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.