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Hatzfeld (Eder): Bebauungsplan Nr. 203 „Brunkelsacker“ – 1. Änderung

Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM
Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)
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BebauungsplanBegründung zum Bebauungsplan
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Ansprechpartner
Planungsbüro Fischer
Sophia Will
M.Sc. Stadt- und Raumplanung
Im Nordpark 1
35435 Wettenberg
Tel. 0641 98441 22
Beteiligungsverfahren gem. § 13 BauGB – Vereinfachtes Verfahren
Datum von: 20.10.2025
Datum bis: 21.11.2025 einschließlich
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hatzfeld (Eder) hat am 20.01.2022 gemäß § 2 Abs.1 BauGB i.V.m § 13 BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 203 „Brunkelsacker“ im Stadtteil Eifa im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.
Ziel der Planung ist die Rücknahme der internen Erschließungsstraße und Ausweisung einer Wendeanlage im Bereich der Lindenstraße. Die Art der baulichen Nutzung bleibt bestehen (Mischgebiet und Allgemeines Wohngebiet). Die bisherigen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen werden mit den Örtlichkeiten auf Plausibilität hin überprüft, an die aktuellen gesetzlichen Grundlagen angepasst und auf das neue Planziel ausgerichtet.
Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag sowie der artenschutzrechtlicher Fachbeitrag werden in der Zeit von
Montag, dem 20.10.2025 bis einschließlich Freitag, dem 21.11.2025
im Internet unter der Adresse www.hatzfeldeder.de in der Rubrik Rathaus/Bürgerservice/Öffnungszeiten - Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Stadtverwaltung (Rathaus), Im Hain 1, 35116 Hatzfeld (Eder).
Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis
Freitag, den 21.11.2025.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB).
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.