Planungsbüro Fischer

Beteiligungsplattform BauGB Druckansicht

Rabenau: Bebauungsplan „Brodbachstraße“ (ehemaliges Sägewerk)- 1. Änderung

Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM

Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)

Downloads

Bebauungsplan
Begründung zum Bebauungsplan

Ansprechpartner

Planungsbüro Fischer

Lennart Lindner

Im Nordpark 1

35435 Wettenberg

Tel. 0641 98441 22

Beteiligungsverfahren gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB – Innenentwicklung

Datum von: 01.12.2025

Datum bis:  16.01.2026 einschließlich

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rabenau hat am 13.06.2025 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Offenlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Brodbachstraße“ (ehemaliges Sägewerk) in dem Ortsteil Londorf beschlossen.

Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist die Verlegung des nördlichen Fußweges, die Schaffung von Stellplätzen im Bereich der künftigen Wendeanlage und die Umlage von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten für die Verlegung der Infrastruktur (u.a. Trennsystem).

Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung wird in der Zeit von

Montag, dem 01.12.2025 bis einschließlich Freitag, dem 16.01.2026

im Internet unter der Adresse https://www.gemeinde-rabenau.de/category/rathaus/bebauungsplan/ veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Gemeindeverwaltung Rabenau, Eichweg 14, Bauabteilung, Zimmer 17 (OG), 35466 Rabenau.

Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis

Freitag, den 16.01.2026

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Auf die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.