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Reichelsheim: 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am heiligen Stein – Teil B“, 2. Bauabschnitt
Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM
Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)
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BebauungsplanBegründung zum Bebauungsplan
Ansprechpartner
Planungsbüro Fischer
Dipl.-Geogr. Mathias Wolf
Im Nordpark 1
35435 Wettenberg
Tel. 0641 98441 22
Beteiligungsverfahren gem. § 13 BauGB – Vereinfachtes Verfahren
Datum von: 16.03.2026
Datum bis: 17.04.2026 einschließlich
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reichelsheim hat am 20.03.2025 gemäß § 2 Abs.1 BauGB i.V.m § 13 BauGB den Aufstellungsbeschluss und die Entwurfsoffenlage für die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am heiligen Stein – Teil B“, 2. Bauabschnitt im Stadtteil Weckesheim beschlossen.
Mit der Bebauungsplanänderung soll die Einteilung kleinteiliger Gewerbegrundstücke durch die Aufnahme eines zusätzlichen Erschließungsstichweges ermöglicht werden. Die Grundzüge der Planung werden durch die ergänzende zeichnerische Festsetzung nicht betroffen, so dass das Vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB zur Anwendung kommen kann.
Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung wird in der Zeit von
Montag, dem 16.03.2026 bis einschließlich Freitag, dem 17.04.2026
im Internet unter der Adresse www.stadt-reichelsheim.de unter der Rubrik Leben & Wohnen / Bauen & Wohnen / Bauleitplanverfahren veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen im Rathaus der Stadt Reichelsheim, Zum Rathaus 1, 61203 Reichelsheim, Raum 208.
Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis
Freitag, den 17.04.2026.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Auf die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen.
Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.