Planungsbüro Fischer

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Oestrich-Winkel: Bebauungsplan „Rheinanlagen“

Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM

Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)

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Bebauungsplan
Textliche Festsetzungen
Begründung des Bebauungsplanes
Umweltbericht

Ansprechpartner

Planungsbüro Fischer

Frederic Bode

Dipl.-Geograph (Uni)

Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH)

Im Nordpark 1

35435 Wettenberg

Tel. 0641 98441 22

Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB - Vorentwurf

Datum von: 30.03.2026

Datum bis:  30.04.2026 einschließlich

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oestrich-Winkel in ihrer Sitzung am 02.06.2025 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Rheinanlagen“ (Gemarkung Oestrich) beschlossen hat.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Rheinanlagen“ sollen die öffentlichen Flächen entlang des Rheinufers planungsrechtlich gesichert und weiterentwickelt werden, um langfristig den zentralen Freiraum für Erholung, Aufenthalt, Tourismus, Kultur und Naherholung zu erhalten. Der Bebauungsplan dient dazu, die bestehenden Nutzungen zu ordnen und zu sichern, eine behutsame Weiterentwicklung zu ermöglichen sowie Nutzungskonflikte zu vermeiden. Dabei sind insbesondere die Anforderungen des Hochwasserschutzes, des Denkmalschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen. Ziel ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 1 BauGB unter Wahrung der öffentlichen Zugänglichkeit der Rheinanlagen.

Das Plangebiet besitzt eine Größe von ca. 13 ha. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Rheinanlagen südlich der Rheinallee im Stadtteil Oestrich entlang des Rheinufers einschließlich der Parkanlagen, des Weinprobierstandes, Wege‑ und Platzflächen, der Bereich des Oestricher Krans, des Bootshauses sowie angrenzender Verkehrs‑ und Wasserflächen.

Hiermit macht die Stadt Oestrich-Winkel bekannt, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Rheinanlagen“ vom

30.03.2026 – 30.04.2026 (einschließlich)

in der Stadtverwaltung Oestrich-Winkel, Bürgerzentrum, Paul-Gerhardt-Weg 1 in Oestrich im Bürgerbüro im EG, Zimmer 022, zu den untenstehenden Sprechzeiten öffentlich zu jedermanns Einsicht ausliegt.

In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren. Unter der Internetadresse:

https://www.oestrich-winkel.de/rathaus-buergerservice/aktuelles/bekanntmachungen/offenlegungen/

sowie im zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z/m-o kann jedermann Einsicht in die vollständigen Unterlagen zum Verfahren nehmen. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfristen bis einschließlich 30.04.2026 zur Verfügung.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: bauen@oestrich-winkel.de vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Das Planungsbüro Fischer wurde gemäß § 4b BauGB mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. 

Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis

 Donnerstag, dem 30.04.2026.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird durchgeführt. Wir bitten Sie daher, sich in Ihrer Stellungnahme auch zu dem erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB). 

Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.