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Steffenberg: Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet“ – 1. Bauabschnitt – 1.Änderung sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich
Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM
Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)
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BebauungsplanBegründung zum Bebauungsplan
Flächennutzungsplanänderung
Begründung zur Flächennutzungsplanänderung
Umweltbericht
Bestandskarte zum Umweltbericht
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Immissionsprognose
umweltrelevante Stellungnahmen Entwurf
umweltrelevante Stellungnahmen Vorentwurf B-Plan
umweltrelevante Stellungnahmen Vorentwurf FNP
Ansprechpartner
Planungsbüro Fischer
Dipl.-Geogr. Mathias Wolf
Im Nordpark 1
35435 Wettenberg
Tel. 0641 98441 22
Beteiligungsverfahren gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB – Erneute Offenlage
Datum von: 11.05.2026
Datum bis: 29.05.2026 einschließlich
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet Angelburg / Steffenberg hat am 06.12.2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Entwurfsoffenlage des Bebauungsplanes „Interkommunales Gewerbegebiet“ – 1. Bauabschnitt – 1.Änderung in den Ortsteilen Angelburg-Gönnern und Steffenberg-Niedereisenhausen sowie Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinden Angelburg und Steffenberg in diesem Bereich beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB vom 09.07.2025 – 15.08.2025 im Internet veröffentlicht und zusätzlich in der Verwaltung ausgelegt. Im Rahmen der Entwurfsoffenlage kamen seitens der Oberen Landesplanungsbehörde (Dez. 31) Einwände hinsichtlich der Anpassung der Planung an die Ziele der Raumordnung. Die Änderungen lauten:
a. Ausführliche Auseinandersetzung mit alternativen Standorten.
b. Darüber hinaus wurde die geforderte Immissionsprognose erstellt und in den Entwurf 2.Offenlage eingearbeitet und Emissionskontingente für das Gewerbegebiet festgelegt.
c. Auch externe Ausgleichsflächen für den Artenschutz wurden neu mit in die Planung aufgenommen (Plankarte 3) aufgenommen.
Durch diese Änderungen werden die Grundzüge der Planung berührt, sodass eine erneute Entwurfsoffenlage gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB erfolgt. Die Dauer der Beteiligung wird auf zwei Wochen verkürzt (§ 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Es wird in Bezug auf die o.g. Änderungen oder Ergänzungen und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme nur zu den unter (1) a-c. aufgeführten Punkten gegeben (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Ziel der Planung ist die Umwandlung der bisherigen Ausweisung eines Industriegebietes gemäß § 9 BauNVO in ein Gewerbegebiet i.S.d. § 8 BauNVO, einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Einrichtungen und Gebäude i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr.5 BauGB sowie ein Sondergebiet Zweckbestimmung Senioreneinrichtungen mit Dienstleistungen der Gesundheitsbranche gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO. Neben den gewerblichen Nutzungen sollen in den Gebieten auch Gebäude und Einrichtungen für kirchliche, medizinische, therapeutische und pflegerische Zwecke ermöglicht werden, die bisher nicht oder nur ausnahmsweise zulässig waren. Das Gebiet ist bereits im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt und muss in Teilbereichen angepasst werden. Die textlichen Festsetzungen werden auf die aktuellen gesetzlichen Grundlagen und auf das Planziel ausgerichtet, der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung, der Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung, der Umweltbericht, ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, die Immissionsprognose sowie die im bisherigen Verfahren eingegangenen umweltrelevanten Stellungnahmen werden in der Zeit von
Montag, dem 11.05.2026 bis einschließlich Freitag, dem 29.05.2026
im Internet unter der Adresse www.steffenberg.de unter der Rubrik Rathaus, Politik und Bürgerservice / Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Steffenberg, Rathaus OT. Niedereisenhausen Bauhofstr. 1, Zimmer Nr. 3 (Bauverwaltung), 35239 Steffenberg.
Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis
Freitag, dem 29.05.2026.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Für die Flächennutzungsplanänderung gilt, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.