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Herborn: Bebauungsplan „Ober dem Brühlstück“ – 2. Änderung
Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM
Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)
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BebauungsplanBegründung zum Bebauungsplan
Natura 2000 Prognose
Ansprechpartner
Planungsbüro Fischer
Lennart Lindner
Im Nordpark 1
35435 Wettenberg
Tel. 0641 98441 22
Beteiligungsverfahren gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB – Innenentwicklung
Datum von: 09.11.2026
Datum bis: 11.12.2026 einschließlich
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herborn hat am 25.06.2026 gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ober dem Brühlstück“ – 2. Änderung im Stt. Herbornseelbach im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a (Bebauungsplan der Innenentwicklung) beschlossen.
Ziel der Änderung des Bebauungsplanes ist die Optimierung der Ausnutzung der Gewerbefläche, da die Bauverbotszone zur Marburger Straße entfallen ist. Somit können die Baugrenzen verlagert werden. Geplant ist die Ansiedelung einer KFZ-Prüfstelle, eines Ausstellungspavillons und weiterer kleinflächiger gewerblicher Nutzungen. Der Bebauungsplan ist aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung (mit integriertem landschaftspflegerischen Fachbeitrag) wird in der Zeit von
Montag, dem 09.11.2026 bis einschließlich Freitag, dem 11.12.2026
im Internet unter der Adresse https://www.herborn.de/stadtentwicklung/bauen/ veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Stadtverwaltung Herborn, Turmstraße 14-16, 35745 Herborn, FB 4 Bauen, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, Zimmer 102.
Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis
Freitag, den 11.12.2026.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Auf die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen.
Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.