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Weilmünster: Bebauungsplan „Westlich der Feldbergstraße“ sowie Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Feldbergstraße“

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BebauungsplanTextliche Festsetzungen
Begründung zum Bebauungsplan
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Flächennutzungsplan
Begründung zum Flächennutzungsplan
Umweltbericht zum Flächennutzungsplan
Bestandskarte zum Umweltbericht
Ansprechpartner
Planungsbüro Fischer
Dipl.-Geogr. Julian Adler
Im Nordpark 1
35435 Wettenberg
Tel. 0641 98441 22
Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB - Vorentwurf
Datum von: 20.02.2023
Datum bis: 24.03.2023 einschließlich
Die Gemeindevertretung des Marktfleckens Weilmünster hat in ihrer Sitzung am 12.12.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Westlich der Feldbergstraße“ sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Feldbergstraße“ beschlossen.
Mit dem Bebauungsplan sollen im Bereich westlich der Feldbergstraße die bauplanungsrechtlichen Vorausset-zungen für die städtebauliche Entwicklung und Erschließung eines neuen Wohngebietes geschaffen werden. Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie die Sicherung der zugehörigen Erschließung und die bestandsorientierte Festsetzung von privaten Grünflächen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt unter Anwendung des § 13b BauGB und somit im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung soll, neben der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante städtebauliche Entwicklung und Erschließung eines neuen Wohngebietes, darüber hinaus auch nördlich des Plangebietes des Bebauungsplanes entsprechend der hier vorherrschenden gemischten Nutzungsstruktur durch die Umwidmung von „Gewerblichen Bauflächen, Bestand“ in „Gemischte Bauflächen“ Rechtsklarheit und Planungssicherheit geschaffen werden. Das Planziel der Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung von „Gemischten Bauflächen“ im Bereich der vorhandenen Bebauung im Nordwesten des Plangebietes und von „Wohnbauflächen“ im Bereich des geplanten Wohngebietes im Südosten des Plangebietes. Darüber hinaus werden bestandsorientiert „Grünflächen“ und „Flächen für Wald“ dargestellt.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplan-Änderung mit zugehörigen Begründungen und Umweltberichten sowie ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan liegen in der Zeit von
Montag, dem 20.02.2023 bis einschließlich Freitag, dem 24.03.2023
im Bauamt des Marktfleckens Weilmünster, Rathaus „Alte Schule“, Rathausplatz 4, 35789 Weilmünster, 2. Obergeschoss, Zimmer 3, während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. In Ausnahmefällen sind auch andere Termine nach vorheriger Vereinbarung möglich.
Während des oben genannten Zeitraums können von jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Die vorgenannten Unterlagen stehen während der Auslegungsfrist auch im Internet unter der Adresse www.weilmuenster.de/bauen-und-umwelt/bauleitplanung/bebauungssplanverfahren.html zur Verfügung.
Das Planungsbüro Fischer wurde gemäß § 4b BauGB mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Wir bitten Sie als Behörde oder Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis
Freitag, den 24.03.2023.
Sollte innerhalb dieses Zeitraumes keine schriftliche Stellungnahme oder Nachricht von Ihnen eingehen, so gehen wir davon aus, dass Ihre Belange durch die vorgelegte Planung nicht berührt werden (§ 4a Abs. 6 BauGB). In Ihrer Stellungnahme äußern Sie sich bitte auch zu dem erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB) und berücksichtigen Ihre Informationspflicht (§ 4 Abs. 2 Satz 4 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird hinsichtlich der Aufstellung der Flächennutzungsplan-Änderung darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.