Planungsbüro Fischer

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Hatzfeld (Eder): Bebauungsplan „Gewerbegebiet Oberau“ – 2. Änderung im Bereich „Sondergebiet Getränkemarkt“

Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM

Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)

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Bebauungsplan
Begründung des Bebauungsplanes
Vorprüfung

Ansprechpartner

Planungsbüro Fischer

Dipl.-Geogr. Mathias Wolf

Im Nordpark 1

35435 Wettenberg

Tel. 0641 98441 22

Beteiligungsverfahren gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB – Innenentwicklung

Datum von: 30.03.2026

Datum bis:  04.05.2026 einschließlich

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hatzfeld (Eder) hat am 04.06.2025 gemäß § 2 Abs.1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Oberau“ – 2.Änderung im Bereich „Sondergebiet Getränkemarkt“ in der Kernstadt Hatzfeld (Eder) im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Umwandlung des Gewerbegebietes in ein Sondergebiet Zweckbestimmung Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 500m². Die Grundflächenzahl (GRZ) für die vorhandene Bebauung wird von 0,7 auf 0,8 moderat erhöht.

Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung wird in der Zeit von

Montag, dem 30.03.2026 bis einschließlich Montag, dem 04.05.2026

im Internet unter der Adresse www.hatzfeldeder.de in der Rubrik Rathaus/Bürgerservice/Öffnungszeiten - Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Stadtverwaltung (Rathaus), Im Hain 1, 35116 Hatzfeld (Eder).

Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis

Montag, den 04.05.2026.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Auf die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.