Beteiligungsplattform BauGB Druckansicht
Lich: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8.4 „In der Kleewiese – Hinter der Bitze“
Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM
Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)
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BebauungsplanBegründung zum Bebauungsplan
Ansprechpartner
Planungsbüro Fischer
Dipl.-Geogr. Mathias Wolf
Im Nordpark 1
35435 Wettenberg
Tel. 0641 98441 22
Beteiligungsverfahren gem. § 13 BauGB – Vereinfachtes Verfahren
Datum von: 29.06.2026
Datum bis: 31.07.2026 einschließlich
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lich hat am 11.03.2026 gemäß § 2 Abs.1 i.V.m. § 13 BauGB die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8.4 „In der Kleewiese – Hinter der Bitze“ – 2. Änderung im Stadtteil Bettenhausen im Vereinfachten Verfahren gemäß §13 BauGB beschlossen.
Gegenstand der Bauleitplanung ist die Absicherung der bestehenden baulichen Anlagen und Nutzungen auf drei Grundstücken und somit die Umwidmung von privater Grünfläche Zweckbestimmung Grünland in ein Dorfgebiet, da die Fläche durch landwirtschaftliche Gebäude und Nutzungen geprägt ist. Die Grundzüge der Planung werden durch die Umwidmung nicht betroffen, da der betroffene Bereich im Verhältnis zum Gesamtplan deutlich untergeordnet ist. Insofern kann das Vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB zur Anwendung kommen kann.
Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung wird in der Zeit von
Montag, dem 29.06.2026 bis einschließlich Freitag, dem 31.07.2026
im Internet unter der Adresse https://www.lich.de/stadtentwicklung/flaechennutzungsplan-bebauungsplaene/aktuelle-bauleitplanverfahren/offenlagen? veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen im Rathaus der Stadt Lich, Unterstadt 1, 35423 Lich, (Fachbereich Bauservice, 2. Stock, Zimmer 308-310).
Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis
Freitag, den 31.07.2026.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Stadt zur Verfügung zu stellen.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Das vereinfachte Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. Auch ein Störfallbetrieb im Sinne des § 50 Abs.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz ist nicht von der Planung betroffen.
Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.