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Rabenau: Bebauungsplan „Solarpark Odenhausen“ sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich
Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM
Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)
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BebauungsplanBegründung zum Bebauungsplan
Umweltbericht
Anlage 1a zum Umweltbericht
Anlage 1b zum Umweltbericht
Anlage 2 zum Umweltbericht
Anlage 3a zum Umweltbericht
Anlage 3b zum Umweltbericht
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Ansprechpartner
Planungsbüro Fischer
Lennart Lindner
Im Nordpark 1
35435 Wettenberg
Tel. 0641 98441 22
Beteiligungsverfahren gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB – Erneute Offenlage
Datum von: 06.03.2026
Datum bis: 20.03.2026 einschließlich
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die erste Offenlage des Bebauungsplanes „Solarpark Odenhausen“ und der Flächennutzungsplanänderung in diesem Bereich gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB wurde im Juni / Juli 2025 durchgeführt. Nach Durchführung der Entwurfsoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind seitens der Träger öffentlicher Belange noch Anregungen und Bedenken vorgetragen worden, die zu Planänderungen in Teilbereichen führen:
· Grundlegende Änderungen am artenschutzrechtlichen Ausgleichskonzept aufgrund der Anregungen im Rahmen der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Externe Ausgleichsflächen wurden qualitativ und quantitativ überarbeitet, um dem Ausgleichsbedarf für die Arten Feldlerche, Wachtel und Baumpieper gerecht zu werden.
· Anpassungen bei den Textlichen Festsetzungen betreffend der artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen und resultierend aus der Durchführung am Zielabweichungsverfahren.
· Erarbeitung eines Solarparkbewirtschaftungsplanes (als Anlage zum Umweltbericht), um die Pflegemaßnahmen im Detail abzustimmen und den vorbereiteten Eingriff präziser abbilden zu können. (Der Solarparkbewirtschaftungsplan als informelles Planwerk wird ebenfalls Gegenstand der erneuten eingeschränkten Offenlage.)
· Parkinterne Ausgleichsmaßnahme für die Wachtel, um am Ort des Eingriffs aufwertende Habitatsstrukturen herstellen zu können. Dabei wird eine konditionelle Festsetzung im Sinne des Baurechts auf Zeit gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB aufgenommen, welche regelt, dass sofern das parkinterne Wachtelhabitat per Monitoring nachweislich nicht angenommen wird, ein externer Ausgleich zu erbringen ist, sodass die Sondergebietsfläche für die Entwicklung als Solarpark herangezogen werden kann.
· Redaktionelle Anpassungen in der Begründung zum Bebauungsplan und im Umweltbericht, um die Änderungen artenschutzrechtlicher und denkmalschutzrechtlicher Natur zu berücksichtigen.
Durch diese Änderungen werden die Grundzüge der Planung berührt und der Bebauungsplan wird erneut eingeschränkt gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch ausgelegt. Es wird bestimmt, dass die Stellungnahmen nur zu den oben genannten Änderungen und Ergänzungen vorgebracht werden können (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Flächennutzungsplanänderung bedarf keinerlei Anpassungen, sodass diese nicht Gegenstand der erneuten eingeschränkten Offenlage ist.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rabenau hat aus diesem Grund am 06.02.2026 gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB die erneute eingeschränkte Entwurfsoffenlage des Bebauungsplanes „Solarpark Odenhausen“ in der Gemarkung Odenhausen beschlossen.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Dafür erfolgt die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes i.S.d. § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für Anlagen, die der Nutzung von Sonnenenergie dienen, wodurch eine nachhaltige Energieversorgung aufgebaut und diese regional gesichert wird.
Der überarbeitete Planentwurf des Bebauungsplanes, die Begründung zum Bebauungsplan sowie der Umweltbericht inkl. Bestandskarte und Solarparkbewirtschaftungsplan und der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag in der Zeit von
06.03.2026 – 20.03.2026 (einschließlich)
im Internet unter der Adresse https://www.gemeinde-rabenau.de/category/rathaus/bebauungsplan/ veröffentlicht und können ebenfalls über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de/) eingesehen und heruntergeladen werden.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 BauGB eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Gemeindeverwaltung Rabenau, Eichweg 14, Bauabteilung, Zimmer 17 (OG), 35466 Rabenau während der Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung.
Jedermann hat während dieses Veröffentlichungszeitraumes die Gelegenheit zur Information sowie zur Abgabe einer Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen.
Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis
20.03.2026 (einschließlich).
Sofern Sie zum Entwurf eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen abgegeben haben, erhalten Sie in der Anlage die Beschlussempfehlungen der Auswertung/Abwägung, die durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Rabenau beschlossen wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.