Planungsbüro Fischer

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Butzbach: Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Mozartstraße 1 “

Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM

Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)

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Bebauungsplan
Begründung zum Bebauungsplan
Vorhaben- und Erschließungsplan

Ansprechpartner

Planungsbüro Fischer

Birgit Roeßing

Dipl.-Bauingenieurin (FH)

Stadtplanerin AKH

Im Nordpark 1

35435 Wettenberg

Tel. 0641 98441 22

Beteiligungsverfahren gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB – Innenentwicklung

Datum von: 20.10.2025

Datum bis:  21.11.2025 einschließlich

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat in ihrer Sitzung am 19.05.2025 den Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Mozartstraße 1“ gefasst.

Planziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Bereich Mozartstraße 1 (Flur 6, Flurstücke 149/127, 149/4 teilweise und 149/7 teilweise).

Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung und Vorhaben- und Erschließungsplan wird in der Zeit vom

20.10.2025 bis 21.11.2025 (einschließlich)

auf der Internetseite der Stadt Butzbach http://www.butzbach.de unter der Rubrik Rathaus & Politik/ Bauleitplanung veröffentlicht und stehen auf dem Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de zur Verfügung

 Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung während der Dauer der Veröffentlichungsfrist in der Stadtverwaltung Butzbach, Schlossplatz 1, Zimmer 104, 35510 Butzbach. Die Einsichtnahme ist während der üblichen Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung möglich. 

Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis

  21.11.2025 (einschließlich).

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Auf die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.