Planungsbüro Fischer

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Breidenbach: Bebauungsplan „Nordwestlich Hauptstraße – SO Einzelhandel“ – 1. Änderung

Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM

Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)

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Bebauungsplan
Begründung zum Bebauungsplan
Vorprüfung

Ansprechpartner

Planungsbüro Fischer

Dipl.-Geogr. Mathias Wolf

Im Nordpark 1

35435 Wettenberg

Tel. 0641 98441 22

Beteiligungsverfahren gem. § 13 BauGB – Vereinfachtes Verfahren

Datum von: 04.05.2026

Datum bis:  10.06.2026 einschließlich

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Breidenbach hat am 04.02.2025 gemäß § 2 Abs.1 BauGB i.V.m. § 13 BauGB die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Nordwestlich Hauptstraße – SO Einzelhandel“ im Ortsteil Breidenbach und die Entwurfsoffenlage beschlossen.

Ziel der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist die moderate Erhöhung der festgesetzten Verkaufsfläche von 1.200m² auf 1.400m² für den Bereich des REWE-Marktes. Die Grundzüge der Planung werden durch diese Änderung nicht berührt, da die Art und das Maß der baulichen Nutzung nicht geändert werden. Das Verfahren kann daher nach § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) durchgeführt werden. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des bisher rechtskräftigen Bebauungsplanes werden ansonsten übernommen und an die aktuellen gesetzlichen Grundlagen angepasst. Gleiches gilt für die externen Ausgleichsflächen, die nachrichtlich übernommen werden.

Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung wird in der Zeit von

Montag, dem 04.05.2026 bis einschließlich Mittwoch, dem 10.06.2026

im Internet unter der Adresse www.breidenbach.de unter der Rubrik Bekanntmachungen veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Gemeindeverwaltung Breidenbach, Bachstraße 4-14, 35236 Breidenbach, Zimmer 6a, während der Dienststunden der Verwaltung,

Wir bitten Sie als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis

Mittwoch, den 10.06.2026.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Auf die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.