Planungsbüro Fischer

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Kirchheim: Bebauungsplan Nr. 38 Freiflächen-Photovoltaikanlage „Am Siebenmorgen / Tonäcker“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM

Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)

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Bebauungsplan
Textliche Festsetzungen
Begründung zum Bebauungsplan
Umweltbericht zum Bebauungsplan
Umweltbericht zum Bebauungsplan
Vorläufige Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen
Flächennutzungsplan
Begründung zur Flächennutzungsplanänderung
Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplanes

Ansprechpartner

Planungsbüro Fischer

Dipl.-Geogr. Julian Adler

Im Nordpark 1

35435 Wettenberg

Tel. 0641 98441 22

Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB - Vorentwurf

Datum von: 06.10.2025

Datum bis:  07.11.2025 einschließlich

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kirchheim hat in ihrer Sitzung am 22.05.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 38 Freiflächen-Photovoltaikanlage „Am Siebenmorgen / Tonäcker“ sowie die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen. Das Planziel des Bebauungsplanes Nr. 38 ist die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ sowie die Sicherung der zugehörigen Freiflächen. Darüber hinaus werden im Bereich südlich des eigentlichen Anlagenstandortes und des hier verlaufenden Wirtschaftsweges Flächen für die Errichtung von Anlagen zur Speicherung von Strom bauplanungsrechtlich gesichert und entsprechend in den Bebauungsplan einbezogen. 

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kirchheim von 2004 stellt für den Bereich des Plangebietes bislang „Flächen für die Landwirtschaft“ dar und wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes teilräumlich geändert. Das Planziel der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ sowie von Flächen von Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ zulasten der bisherigen Darstellungen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 38 umfasst in der Gemarkung Kirchheim, Flur 21, das Flurstück 10 sowie in der Gemarkung Kirchheim, Flur 22, die Flurstücke 6 teilweise und 7 teilweise. Der räumliche Geltungsbereich der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst Flächen in der Gemarkung Kirchheim, Flur 21 und 22, und entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 38 abzüglich der im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit textlichen Festsetzungen, Begründung, Umweltbericht und einem vorläufigen Ergebnis der faunistischen Untersuchungen sowie der Vorentwurf der Flächennutzungsplan-Änderung mit Begründung und Umweltbericht werden in der Zeit von 

Montag, dem 06.10.2025 bis einschließlich Freitag, dem 07.11.2025 

im Internet unter der Adresse www.kirchheim.de unter der Rubrik „Bauen in Kirchheim“ und „Bebauungspläne im Verfahren“ veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen im Rathaus der Gemeinde Kirchheim, Bauamt, Hauptstraße 20, 36275 Kirchheim, Zimmer 13, zu den folgenden allgemeinen Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung:

Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Montag bis Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr  

Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis 

Freitag, den 07.11.2025.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird durchgeführt. Wir bitten Sie daher, sich in Ihrer Stellungnahme auch zu dem erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB). 

Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.