Planungsbüro Fischer

Beteiligungsplattform BauGB Druckansicht

Burghaun: Bebauungsplan Nr. 64b „Kegelspielpanorama II“ und Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

Beteiligungsverfahren gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB – Erneute Offenlage

Datum von: 15.06.2026

Datum bis:  26.06.2026 einschließlich

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Burghaun hat gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des o. g. Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes bzw. einer Wohnbaufläche geschaffen werden.

Im Zuge des Planungsprozesses sowie der Prüfung durch die zuständige Genehmigungsbehörde wurden die Begründungen und Umweltberichte der Bauleitpläne im Hinblick auf die Alternativenprüfung ergänzt und konkretisiert, sodass sich inhaltliche Änderungen ergeben haben. Da diese Änderungen und Ergänzungen abwägungsrelevant sind, wird gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB eine erneute und eingeschränkte Beteiligung durchgeführt.

Die Änderungen an den Planunterlagen finden sich in Kapitel 1.7 der Begründung und Kapitel 6 des Umweltberichts zum Bebauungsplan sowie in Kapitel 1.7 der Begründung und Kapitel 5 des Umweltberichts zur Änderung des Flächennutzungsplanes.

Sofern Sie im Rahmen der bereits erfolgten förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Frist bis zum 07.11.2025 bereits eine Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplanes oder der Änderung des Flächennutzungsplanes abgegeben haben, wird diese, auch ohne nochmaliges Schreiben Ihrerseits, berücksichtigt und entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung der Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt, sodass die Abgabe einer erneuten Stellungnahme grundsätzlich nicht erforderlich ist. Sofern Sie jedoch eine erneute Stellungnahme abgeben möchten, ist dies im Rahmen der nachfolgend genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den o.g. geänderten und ergänzten Teilen sowie zu deren möglichen Auswirkungen abgegeben werden sollen.

Der Entwurf des Bebauungsplans mit textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften (Satzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 HBO) sowie der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes, jeweils mit Begründung und Umweltbericht, die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, Unterlagen und Fachgutachten sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung können während der Veröffentlichungsfrist vom

15.06.2026 – 26.06.2026 (einschließlich)

im Internet auf der Homepage der Gemeinde unter dem https://www.burghaun.de/bauen-wirtschaft/bauen/bauleitplanung/ und über das Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen/a-c unter dem Verweis Zum Bebauungsplan im Verfahren bzw. unter https://bauleitplanung.hessen.de/flaechennutzungsplaene-in-hessen-a-z/a-c unter dem Verweis Zum Flächennutzungsplan im Verfahren eingesehen und heruntergeladen werden. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet sowie die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen wird aufgrund der nur relativ geringen Änderungen und Ergänzungen angemessen verkürzt.

Als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegen die o. g. Planunterlagen in der Bauabteilung der Gemeindeverwaltung Burghaun, Rathaus, Schloßstraße 15, Zimmer 16 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Das Planungsbüro Fischer wurde gemäß § 4b BauGB mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Die Planunterlagen können daher auch unter der Adresse www.beteiligungsverfahren-baugb.de eingesehen und heruntergeladen werden. Sofern Sie als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange eine erneute Stellungnahme abgeben möchten, so richten Sie diese bitte an uns bis

26.06.2026 (einschließlich).

Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird hinsichtlich der Aufstellung der Flächennutzungsplan-Änderung darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.